Rechtsprechung
ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Teilzeitbegehren während der Elternzeit - entgegenstehende dringende betriebliche Gründe - Beurteilungszeitpunkt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit nur bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen
- arbeitsrechtsiegen.de
Teilzeitbegehren während Elternzeit - entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Teilzeitbegehren während der Elternzeit - und die dringenden betrieblichen Gründe
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Teilzeitbegehren während der Elternzeit und entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09
Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche …
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Teilzeitbegehren während der Elternzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nicht der Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens durch den Arbeitgeber, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (entgegen BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 51 bei juris).Es ergibt sich regelmäßig schon daraus, dass der erhobenen Anspruch nicht erfüllt ist (BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 25 bei juris).
Dem vorstehenden Ergebnis steht zwar die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob dem Teilzeitbegehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, auf den Zeitpunkt der Ablehnung durch den Arbeitgeber ankomme (BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 30 und 51 bei juris m.w.N.).
Das Bundesarbeitsgericht hat sein Ergebnis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bisher nur thesenartig formuliert und dabei auf seine Rechtsprechung zum Teilzeitanspruch außerhalb der Elternzeit gemäß § 8 TzBfG verwiesen (BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 51 mit Verweis auf das Urteil vom 24.06.2008 - 9 AZR 313/07, Rn. 24 bei juris).
- BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07
Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Die tatsächlichen Voraussetzungen für diese negative Anspruchsvoraussetzung hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG vom 15.04.2008 - 9 AZR 380/07, Rn. 26 bei juris m.w.N.). - BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07
Elternteilzeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Die Anforderungen unterscheiden sich insoweit nicht von denjenigen für den nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung (BAG vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07, Rn. 53 bei juris).
- BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Dieses Ziel wäre nicht erreichbar, wenn man den Arbeitgeber während eines laufenden Verfahrens zu eben dieser Überprüfung anhalten würde (BAG vom 18.02.2003 - 9 AZR 356/02, Rn. 37 bei juris m.w.N.). - BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07
Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § 117 …
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Das Bundesarbeitsgericht hat sein Ergebnis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bisher nur thesenartig formuliert und dabei auf seine Rechtsprechung zum Teilzeitanspruch außerhalb der Elternzeit gemäß § 8 TzBfG verwiesen (BAG vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09, Rn. 51 mit Verweis auf das Urteil vom 24.06.2008 - 9 AZR 313/07, Rn. 24 bei juris). - LAG Hamburg, 16.03.2011 - 7 Ta 4/11
Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren
Auszug aus ArbG Hamburg, 08.05.2014 - 29 Ca 577/13
Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe der dreijährigen Differenz zwischen dem Vollzeitgehalt und dem bei Verringerung der Arbeitszeit nach dem Wunsch der Klägerin einschlägigen Teilzeitgehalt, jedoch begrenzt auf den gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG für einen Beendigungsstreit maßgeblichen Vierteljahresverdienst bei Vollzeittätigkeit festzusetzen (vgl. LAG Hamburg vom 16.03.2011 - 7 Ta 4/11, Rn. 8 f. bei juris m.w.N.), mithin auf 3 x EUR 3.650,00 = EUR 10.950,00.
- ArbG Offenbach, 20.09.2016 - 9 Ca 455/15
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Wegfall eines Arbeitsplatzes als …